Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Allgemeines

Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung von Waren sowie zur Ausführung von

Werkleistungen sind wir nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen bereit.

Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich

widersprochen.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Preise

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Endpreise einschließlich der jeweils geltenden

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Die Zusendung unserer Preisliste gilt nicht als Angebot.

4. Reifen

a) Reifen bis zu einem Alter von 3 Jahren gelten als fabrikneu, Reklamationen aufgrund des DOT`s in diesem Zeitraum werden nicht anerkannt.

b) Benutzte oder demontierte Ware ist von einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

 


II. Lieferbedingungen

1. Lieferung

a) Wir tragen die Kosten für die Versendung auf kostengünstigste Beförderungsart. Mehrkosten

für eine vom Kunden gewünschte andere Versendungsart gehen zu seinen Lasten.

b) Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat unser Kunde die sich aus dem

Gesetz ergebenden Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schaden

verlangen, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir in Folge

höherer Gewalt oder in Folge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, unvorhersehbare

Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, die unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben, nicht

fristgerecht liefern können. Die unter dieser Ziffer geregelten Ausschlüsse der Schadensersatzansprüche

gelten nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

c) Wir behalten uns Änderungen der Maße, Gewichte oder Leistungen vor, soweit diese die

Spezifikationen und die Funktionalität der Ware nicht wesentlich beeinflussen.

d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens sowie die Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis berechtigen uns, ohne

weitere Verpflichtung die Lieferungen einzustellen.

2. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei neuen Waren und

ein Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren.

b) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung

in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien

Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz

verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns

nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs

unseres Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer III 6.

entsprechend.

c) Lehnen wir eine Warenreklamation als unbegründet ab, kann die uns überlassene reklamierte

Ware nach Ablauf von vier Wochen ersatzlos verschrottet werden, falls der Kunde nicht

innerhalb dieser Frist die Ware von uns zurückverlangt. Wir sind verpflichtet, dies unserem

Kunden im Reklamationsabwicklungsschreiben mitzuteilen. Dieser Verpflichtung können

wir auch dadurch nachkommen, dass wir den Produzenten der reklamierten Ware veranlassen,

dem Kunden ein entsprechendes Reklamationsabwicklungsschreiben zu senden.

d) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

aa) die Ware nicht bei uns gekauft wurde,

bb) Fabriknummer oder Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert ist.


 

III. Werkleistungsbedingungen (Serviceleistungen)

1. Allgemeines

Für Werkleistungen (Serviceleistungen) gelten anstatt der Lieferbedingungen (Abschnitt II)

die Werkleistungsbedingungen (Abschnitt III) für das Gesamtvertragsverhältnis. Im Übrigen

gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, IV bis VI unverändert.

2. Auftragserteilung

Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungsfahrten

durchzuführen.

3. Abnahme

a) Die Reparatur gilt mit der Übergabe des Wagens in unserem Betrieb als abgenommen.

b) Der Kunde kommt mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer

Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

den Wagen abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages

ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

c) Bei Abnahmeverzug berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Kosten und

Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung

oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

4. Pfandrecht

Wegen einer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem

Wagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten

Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Wagen

zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus

der Geschäftsbeziehung noch bestehen.

5. Gewährleistung

a) Wir leisten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

b) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

Gewährleistungsansprüche in dem in den nachfolgenden Fällen beschriebenen Umfang nur

zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

c) Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme

der Leistungen. Bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen kann der Kunde

Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel

zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Unbeschadet hiervon sind wir berechtigt,

eine Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich

ist. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner

Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz

verlangen. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden gelten

die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer 6. Offensichtliche Mängel sind

unverzüglichnach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

d) Für die Instandsetzung, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wird,

leisten wir keine Gewähr.

6. Haftung

a) Wir haften für Schäden und Verluste am Wagen, soweit uns ein Verschulden trifft. Das

gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten.

b) Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter

das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

c) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir

oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für

die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt

haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf

die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss

oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftungsbeschränkungen

gelten nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

bleiben hiervon unberührt.


 

IV. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahrzeuge

zu bezahlen.

b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir uns

vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.

d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Belastung,

uns der Nachweis einer höheren vorbehalten.

e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen

im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.

f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen

aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht

kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,

aufgrund dessen wir Zahlung verlangen.

g) Wir sind berechtigt, Gutschriften für uns vom Kunden übergebenen Karkassen wieder zu

stornieren, wenn sich bei der Bearbeitung die Unbrauchbarkeit der Karkassen herausstellt.


 
 

V. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten

Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der

uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann

und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der

Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den

Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen.

b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden

oder sicherungsübereignen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir

berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt

stehenden Ware zu verlangen.

d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu

verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt

mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die Forderungen

einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einziehungsbefugnis

nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, solange

unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle zum

Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser Kunde Kaufmann

und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes

bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch berechtigt, die

Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns

abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an uns abgetretenen

Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen bzw.

Kopien davon zu fertigen.

e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft

oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres

Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge

inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer

für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der

Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen

Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem

Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer

als an uns abgetreten.

f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen

Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatzansprüche

dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen

unseren Kunden nachhaltig um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden

insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Falls uns eine

Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Auftraggebers/Käufers aufgrund

des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder künftig berechtigterweise

in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung mit Erlöschen des

verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam. Soweit die Forderung einem Lieferanten nur

teilweise zusteht, ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der

dem Auftraggeber/Käufer zusteht; der Restteil geht auf uns erst über, wenn er durch den

verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfasst wird.

h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum

über.

i) Reifeneinlagerung: Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 6 Monaten ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, wird bereits jetzt vereinbart, dass die vorstehend genannte Verwahrungsgebühr für die weitere Vertragsdauer von 6 Monaten fällig wird.

Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 18 Monaten ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit der freihändigen Verwertung oder Entsorgung durch die verwahrende Firma einverstanden. Eventuelle anfallende Kosten der Verwertung bzw. Entsorgung trägt der Kunde.

Wir verpflichten uns, den Kunden bei Beginn dieser Frist auf diese Konsequenz hinzuweisen und Ihm nochmals eine Frist von einem Monat zur Abholung einzuräumen.
 
 

VI. Sonstiges

1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich rechtlichen

Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben, ist unser Sitz

ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen. Unsere

Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

2. Datenverarbeitung

Der Kunde bestätigt und ist damit einverstanden, dass wir als Datenverarbeiter unter

Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen Informationen, einschließlich personenbezogener

Daten, über (i) den Kunden, (ii) dessen Angestellten und Vertreter, und (iii) über

Endkunden des Kunden unter Beachtung der Datenschutzerklärung verarbeiten dürfen.

Der Kunde stimmt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns zu, soweit

dies im Einklang mit der Datenschutzerklärung geschieht.

3. Verbraucherschlichtungsstelle

Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den

Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel

und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn

Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/

Wir werden an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes

vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, obwohl wir hierzu nicht

verpflichtet sind.


 
 

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